Ausnahmezustand (état d’urgence) und Verbot von Demonstrationen

Stand 28.11.15

Verbot von Demonstrationen

Das Gesetz zum Ausnahmezustand beinhaltet Demonstrationen nicht explizit. Die Regierung ist jedoch der Ansicht, dass die Möglichkeit öffentliche Versammlungen zu verbieten, der Präfektur auch das Recht gibt, Demonstrationen zu verbieten.
Drei aufeinanderfolgende Verordnungen der Polizeipräfektur von Paris verbieten sämtliche Demonstrationen im Großraum Paris bis einschließlich 30. November. Es ist möglich, dass dieses Verbot verlängert wird.
In diesem Fall riskiert ein Demonstrierender entweder die üblichen Strafen für die « Teilnahme an einer nicht genehmigten Versammlung » (siehe Rechtshilfeflyer), oder 6 Monate Gefängnis und 7500 Euro Strafe für diejenigen, die sich nicht an das Demoverbot unter dem Ausnahmezustand halten.
Die Polizeipräfektur hat schon 58 Namen an den Staatsanwalt übermittelt, von Menschen die angeblich bei einer nicht genehmigten Demos letzten Sonntag identifiziert wurden und damit begonnen, diese vorzuladen.

Weitere Maßnahmen unter dem Ausnahmezustand

Einschränkungen des Verkehrs
Die Polizeipräfektur kann alle Bewegungen von Fußgängern oder Autos (nicht nur Demonstrationen) an einem bestimmten Ort und zu einer bestimmten Zeit verbieten. Sie kann außerdem « Zonen des Schutzes und der Sicherheit » ausrufen, wo der Verkehr eingeschränkt ist - so wie es um die Hochebene von Saclay herum schon bis zum 14. Dezember der Fall ist.

Verbot von Versammlungen
Der Präfekt kann alle Versammlungen, auch in privaten Räumen, verbieten, wenn diese « für Unruhe sorgen » könnten. Es gibt jedoch kein grundsätzliches Verbot von Versammlungen, wie dies für Demonstrationen der Fall ist. Diese können individuell verboten werden.

Verwaltungsrechtlich angeordnete Hausdurchsuchungen
Hausdurchsuchungen zu jeder Zeit, auch nachts, sind möglich, « wenn ernster Grund dazu besteht, dass diese Orte von Menschen aufgesucht werden, die eine Gefahr für die Sicherheit und öffentliche Ordnung darstellen ». Solche Hausdurchsuchungen haben schon in mehreren besetzten Häusern in Paris stattgefunden.

Wenn die Polizei etwas illegales finden (Waffen, Drogen,…) können sie die entsprechende Strafverfolgung einleiten. Wenn eine Person keine Papiere bei sich hat, können sie diese festnehmen.

Grundsätzlich, darf die Polizei während einer verwaltungsrechtlich angeordneten Hausdurchsuchung nichts beschlagnahmen (es sei denn, sie finden illegale Gegenstände), vor allem keine Datenträger. Sie können jedoch Kopien der digitalen Datenträger machen.

Hausarrest
Unter all den Möglichkeiten, kann der Hausarrest sehr schnell die Aktivisten gegen die COP21 treffen. Der Hausarrest muss der Person bekannt gegeben werden. Er besteht meist darin, dass der Person untersagt wird zwischen bestimmten Uhrzeiten das Haus zu verlassen und sich (bis zu drei Mal am Tag) auf der Polizeiwache zu melden. Die Polizei kann der betreffenden Person auch verbieten, Kontakt mit bestimmten Personen aufzunehmen, oder seinen Pass/Perso bei der Polizei abzugeben. Das Missachten dieser Auflagen wird mit bis zu einem Jahr Gefängnis und 15000 Euro bestraft (Maximalstrafen, wie immer). Ein Einspruch vor dem Verwaltungsgericht gegen den Hausarrest ist möglich.

Das Auflösen von Vereinigungen oder « faktischen Gruppierungen »
Dies ist anwendbar auf Gruppen oder Vereinigungen, « die Aktionen ausführen, die dazu geeignet sind, eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung herbeizuführen, oder deren Mitglieder das Ausführen erleichtern, oder dazu anstiften ». Das Teilhaben an der Wiedervereinigung oder an dem Aufrechterhalten solch einer aufgelösten Gruppierung kann mit bis zu drei Jahren Gefängnis und 75000 Euro bestraft werden, solche eine Wiedervereinigung zu organisieren mit bis zu 7 Jahren und 100000 Euro.

Um Kontakt mit dem Ermittlungsausschuss aufzunehmen, meldet euch bei : +33 7 53 39 35 45 cosomi [at] riseup [punkt] net